Marktordnung

Markt- und Veranstaltungsordnung der Marktverwaltung Rainer Perske

Präambel

Die Marktverwaltung Rainer Perske – nachfolgend „Betreiber“ genannt – betreibt in Berlin Wochen- und Flohmärkte und veranstaltet Volksfeste, Stadtfeste, Jahrmärkte und sonstige Veranstaltungen.

Unsere Märkte und Veranstaltungen sind Begegnungsorte, die Menschen zusammenbringen, ihr Leben und Zusammenleben bereichern. Sie sollen sich willkommen, wohl und sicher fühlen, angeregt und unterhalten werden und gern verweilen.

Inhalte sollen neugierig machen, Qualität bieten und ansprechend präsentiert werden. Das Veranstaltungsbild soll einladen, zu Veranstaltung und Umfeld passen und den Charakter des Ortes unterstreichen. Das Miteinander soll freundlich, respektvoll, rücksichtsvoll, partnerschaftlich und professionell sein.

Diese Markt- und Veranstaltungsordnung dient der Umsetzung dieser Ziele und ist verbindlich einzuhalten.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Die Markt- und Veranstaltungsordnung – nachfolgend „Marktordnung“ genannt – gilt für alle Märkte und sonstigen Veranstaltungen des Betreibers. Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich im jeweiligen Veranstaltungsbereich aufhalten. Dies gilt insbesondere für Nutzer:innen, die zugewiesene Standplätze oder sonstige Flächen beschicken oder bespielen, sonstige Mitwirkende, deren Mitarbeiter:innen und Hilfspersonen sowie Besucher:innen und Kund:innen.

§ 2 Verhalten im Veranstaltungsbereich

  1. Alle Personen haben sich so zu verhalten, dass andere weder gefährdet, geschädigt, behindert noch belästigt und der Ablauf der Veranstaltung nicht beeinträchtigt werden.
  2. Beleidigendes, bedrohendes, diskriminierendes oder sonst grob ungebührliches Verhalten ist nicht gestattet.
  3. Alkoholkonsum darf den Veranstaltungsablauf nicht beeinträchtigen. Der Konsum illegaler Drogen ist nicht gestattet.

§ 3 Zulassung und Zutritt

  1. Der Betreiber kann die Nutzung, Mitwirkung oder den Zutritt zu einer Veranstaltung auf bestimmte Gruppen von Nutzer:innen, sonstigen Mitwirkenden oder Besucher:innen beschränken, soweit dies zur Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich und gesetzlich zulässig ist.
  2. Voraussetzung für die Zulassung von Nutzer:innen ist das Vorliegen der für ihre Nutzung und Tätigkeit erforderlichen Erlaubnisse und Nachweise.
  3. Übersteigt die Zahl der Bewerber:innen die Anzahl verfügbarer Standplätze oder sonstiger Flächen, kann der Betreiber nach sachlich gerechtfertigten, veranstaltungsbezogenen Kriterien auswählen. Dabei kann insbesondere eine vielfältige Angebotszusammensetzung berücksichtigt werden.
  4. Nutzer:innen und sonstige Mitwirkende ohne schriftlichen Vertrag haben keinen Anspruch auf Zuweisung eines Standplatzes oder einer sonstigen Fläche; ein solcher entsteht auch nicht durch regelmäßige Nutzung oder Mitwirkung.

§ 4 Standplätze / Versorgungseinrichtungen

  1. Standplätze und sonstige Flächen werden durch die Veranstaltungsaufsicht zugewiesen, soweit sie nicht vertraglich festgelegt sind. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht grundsätzlich nicht. Auch bei vertraglich festgelegten Standplätzen kann die Veranstaltungsaufsicht aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere bei Gefahren, Unwetter, baulichen Maßnahmen, behördlichen Anordnungen oder sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Umständen, die Platzverteilung ändern oder die Nutzung einschränken oder beenden. Hierdurch entsteht kein Anspruch auf Entschädigung.
  2. Soweit für den Betrieb eines Standes oder einer sonstigen Einrichtung Strom oder Wasser benötigt wird und die örtlichen Gegebenheiten dies ermöglichen, sind die von der Veranstaltungsaufsicht zugewiesenen Anschlüsse zu nutzen und die Versorgung über den Betreiber zu beziehen. Bei Ausfall der Versorgung bestehen keine Ansprüche gegen den Betreiber. Nutzer:innen haben im Zeitraum von November bis einschließlich Februar während der Öffnungszeiten für eine ausreichende Beleuchtung der Stände und sonstigen Einrichtungen zu sorgen.
  3. Zugewiesene Standplätze oder sonstige Flächen dürfen ohne vorherige Genehmigung des Betreibers weder vergrößert noch untervermietet, getauscht oder Dritten überlassen werden.
  4. Soweit der Betreiber Parkflächen für Nutzer:innen zur Verfügung stellt, sind Liefer- oder Begleitfahrzeuge während der Veranstaltungszeiten dort abzustellen. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Parkplatzes besteht nicht. Das Abstellen solcher Fahrzeuge auf der Veranstaltungsfläche ist während der Veranstaltungszeiten grundsätzlich nicht gestattet, sofern die jeweilige Fläche nicht ausdrücklich hierfür vorgesehen oder das Abstellen vom Betreiber genehmigt ist.

§ 5 Angebot und Mitwirkung

  1. Nutzer:innen und sonstige Mitwirkende dürfen nur im Rahmen der vereinbarten Angebote und Aktivitäten tätig werden und diese nicht eigenständig verändern oder erweitern. Der Betreiber kann Art und Umfang zugelassener Angebote oder Aktivitäten aus sachlich gerechtfertigten, veranstaltungsbezogenen Gründen, insbesondere zur Sicherung einer ausgewogenen und vielfältigen Angebotszusammensetzung, beschränken, soweit dem keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung entgegensteht.
  2. Nutzer:innen und sonstige Mitwirkende sind verpflichtet, Warenpräsentation und Erscheinungsbild ihrer Stände oder sonstigen Einrichtungen sowie ihr Verhalten an Charakter und Ziel der jeweiligen Veranstaltung auszurichten. Bei Festen und Sonderveranstaltungen wird von ihnen eine angemessene Mitwirkung an der Gestaltung, insbesondere durch eine zur Veranstaltung passende Dekoration oder Gestaltung der Stände oder sonstigen Einrichtungen, erwartet.
  3. Der Betreiber kann für Nutzer:innen und sonstige Mitwirkende Vorgaben zur optischen Gestaltung ihrer Stände, sonstigen Einrichtungen und Präsentationen festlegen. Er kann hierzu im Einzelfall konkrete Anordnungen erteilen.

§ 6 Stände und sonstige Einrichtungen

  1. Angebote und Aktivitäten dürfen nur auf zugewiesenen Standplätzen oder hierfür vorgesehenen Flächen erfolgen.
  2. Nutzer:innen haben vereinbarte oder zugewiesene Standplätze oder sonstige Flächen und deren Grenzen einzuhalten. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere durch das Hinausstellen oder -hängen von Waren oder Gegenständen in Verkehrs- oder Durchgangsflächen, ist nicht gestattet.
  3. Soweit Nutzer:innen Stände oder sonstige Einrichtungen verwenden, müssen diese ordnungsgemäß und für die jeweilige Veranstaltung geeignet sein. Der Betreiber kann deren Verwendung aus sachlich gerechtfertigten, veranstaltungsbezogenen Gründen untersagen. Zulässig sind insbesondere Verkaufsstände, Verkaufsfahrzeuge und -anhänger, Markt- und Informationsstände, Zelte, Marktschirme sowie Präsentations- und Aktionseinrichtungen. Provisorien, insbesondere aus Kisten, Kartons oder vergleichbaren Materialien, sind nicht zulässig.
  4. Gibt der Betreiber für eine Veranstaltung die Verwendung bestimmter Einrichtungen vor, sind diese zu verwenden. Nutzer:innen und sonstige Mitwirkende ohne geeignete eigene Einrichtung können solche über einen vom Betreiber benannten Anbieter mieten. Bei deren Ausfall bestehen keine Ansprüche gegen den Betreiber.
  5. Größe und Aufstellung der Stände und sonstigen Einrichtungen richten sich nach der zugewiesenen Fläche und den örtlichen Gegebenheiten. Vordächer und sonstige in Verkehrs- oder Besucherbereiche hineinragende Teile müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m aufweisen. In Gängen und Durchfahrten darf kein Leergut abgestellt werden. Auslagen wie Ständer, Kisten oder Schütten können in Gängen vom Betreiber genehmigt werden, sofern eine ausreichende Restdurchgangsbreite gewährleistet bleibt. Die maximale Stapelhöhe beträgt 1,50 m.
  6. Vom Betreiber festgelegte oder von der Veranstaltungsaufsicht bezeichnete Flucht- und Rettungswege sowie Feuerwehrzufahrten sind jederzeit freizuhalten.
  7. Stände und sonstige Einrichtungen sind standfest und unter Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften aufzustellen und zu betreiben. Beschädigungen der Veranstaltungsfläche sind zu vermeiden. Das Einschlagen von Verankerungen bedarf der Genehmigung des Betreibers. Befestigungen an Bäumen oder deren Schutzvorrichtungen sowie an Verkehrszeichen oder ähnlichen Einrichtungen sind nicht gestattet.
  8. Nutzer:innen müssen nach außen eindeutig erkennbar sein. Name oder Firmen-, Vereins- oder sonstige Bezeichnung sowie Postleitzahl und Ort sind deutlich sichtbar anzubringen; dies gilt auch für die Standnummer, soweit vom Betreiber vergeben. Schilder und Werbung sind nur innerhalb der zugewiesenen Fläche, in angemessenem Rahmen und mit Bezug zur jeweiligen Tätigkeit zulässig.

§ 7 Veranstaltungszeiten

  1. Veranstaltungszeiten, insbesondere Öffnungs-, Auf- und Abbauzeiten, legt der Betreiber fest. Nutzer:innen und sonstige Mitwirkende haben sie einzuhalten.
  2. Soweit keine abweichenden Zeiten festgelegt sind, gelten Auf- und Abbauzeiten von jeweils 2 Stunden vor Beginn und nach Ende der Öffnungszeit.
  3. Während der Öffnungszeiten müssen Nutzer:innen ihre Tätigkeit durchgehend ausüben. Stände und sonstige Einrichtungen dürfen nicht abgebaut oder beräumt und der Veranstaltungsbereich nicht mit Fahrzeugen befahren werden.
  4. Leiheinrichtungen müssen 1 Stunde nach Ende der Öffnungszeit beräumt sein.
  5. Selbstfahrende Verkaufsfahrzeuge und Verkaufsanhänger müssen 1,5 Stunden nach Ende der Öffnungszeit von der Veranstaltungsfläche entfernt sein.
  6. Aufgrund örtlicher oder veranstaltungsbedingter Besonderheiten kann die Veranstaltungsaufsicht abweichende Anordnungen erteilen.
  7. Der Betreiber kann die Veranstaltung bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Unwetter, extremer Witterung, höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen ganz oder teilweise absagen, unterbrechen, verlegen, verkürzen oder vorzeitig beenden.

§ 8 Sauberhaltung

  1. Alle Personen im Veranstaltungsbereich müssen Verunreinigungen der Veranstaltungsflächen und deren Umgebung vermeiden und Abfälle ordnungsgemäß entsorgen.
  2. Nutzer:innen und sonstige Mitwirkende sind darüber hinaus verpflichtet,
    a) ihre Flächen sowie deren Umkreis von 1,5 m während der Öffnungszeiten von Schnee und Eis freizuhalten,
    b) Papier und anderes leichtes Material gegen Verwehen zu sichern,
    c) ihre Stände oder Einrichtungen und deren Umgebung sauber zu halten,
    d) feste Abfälle nicht bei Fahrzeugen, Ständen, Einrichtungen oder Anpflan- zungen abzulagern,
    e) Abwässer nur über hierfür vorgesehene Einrichtungen zu entsorgen; fetthaltige oder geruchsintensive Abwässer sind bis dahin in geschlossenen Behältern aufzubewahren,
    f) ihre anfallenden Abfälle mitzunehmen und auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen; öffentliche Abfallbehälter dürfen hierfür nicht genutzt werden.
  3. Wer Lebensmittel zum sofortigen Verzehr anbietet, muss geeignete Abfallbehälter bereitstellen und Kund:innen zu deren Nutzung anhalten.

§ 9 Nachhaltigkeit / Umweltschutz

  1. Der Betreiber kann zur Förderung eines ressourcenschonenden und nachhaltigen Veranstaltungsbetriebes verbindliche Vorgaben für Nutzer:innen und sonstige Mitwirkende erlassen.
  2. Die Vorgaben können insbesondere Verpackungsmaterialien, Mehrwegsysteme, die Vermeidung von Lebensmittelabfällen, energieeffiziente technische Anlagen sowie weitere Umweltwirkungen des Veranstaltungsbetriebes betreffen.

§ 10 Entgelte und Zahlungspflicht

  1. Der Betreiber erhebt für die Überlassung von Standplätzen, sonstigen Flächen, Ständen, Einrichtungen sowie für Leistungen Entgelte. Hierzu zählen insbesondere Standmieten, Nutzungsentgelte, Nebenkosten und gesetzlich zulässige Entgelte.
  2. Nutzer:innen mit schriftlichem Vertrag entrichten die vereinbarten Entgelte zu den jeweils festgelegten Fälligkeiten. Nutzer:innen ohne schriftlichen Vertrag entrichten die festgelegten Entgelte am Veranstaltungstag gegen Zahlungsbeleg.
  3. Die Zahlungspflicht bleibt in den Fällen des § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 7 unberührt. Anspruch auf Rückzahlung, Ermäßigung oder Erlass von Entgelten besteht nicht.

§ 11 Gesetzliche und technische Vorschriften

  1. Nutzer:innen und sonstige Mitwirkende müssen die für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Anordnungen und sonstigen verbindlichen Vorgaben eigenständig einhalten. Dies gilt insbesondere für Kennzeichnungs-, Lebensmittel-, Hygiene-, Sicherheits-, Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften.
  2. Die für die Tätigkeit erforderlichen Erlaubnisse und Nachweise sind während der Veranstaltung mitzuführen.
  3. Technische Anlagen und Geräte sind nach den geltenden technischen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. Der Betreiber kann die Nutzung der Strom- und Wasserversorgung begrenzen. Leistungs- und Kapazitätsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

§ 12 Veranstaltungsaufsicht

  1. Die Veranstaltungsaufsicht obliegt dem Betreiber oder von ihm hierzu beauftragten Personen, insbesondere der Markt- oder Veranstaltungsleitung, Ordner:innen und Sicherheitspersonal.
  2. Die Veranstaltungsaufsicht überwacht die Einhaltung dieser Marktordnung sowie der für die jeweilige Veranstaltung geltenden Vorgaben.
  3. Die Veranstaltungsaufsicht übt im Rahmen ihrer Beauftragung das Hausrecht aus und kann erforderliche Anordnungen erteilen und Kontrollen durchführen.
  4. Anordnungen der Veranstaltungsaufsicht sind zu befolgen.
  5. Erforderliche Erlaubnisse und Nachweise sowie Belege über die Entrichtung fälliger Entgelte sind der Veranstaltungsaufsicht auf Verlangen vorzuzeigen.
  6. Für Kontrollen ist der Veranstaltungsaufsicht Zutritt zu Ständen und Einrichtungen zu gewähren.
  7. Sicherheitsgefährdende Zustände sind auf Anordnung der Veranstaltungsaufsicht von den Verursacher:innen unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für Beeinträchtigungen von Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen oder Feuerwehrzufahrten sowie Gefahren durch Fahrzeuge, Stände, Einrichtungen oder Gegenstände. Sonst müssen sie den Veranstaltungsbereich unverzüglich verlassen.
  8. Sonstige regelwidrige Zustände sind auf Anordnung innerhalb der von der Veranstaltungsaufsicht hierfür gesetzten Frist zu beseitigen.
  9. Erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen diese Marktordnung oder Anordnungen der Veranstaltungsaufsicht können zum Verweis aus dem Veranstaltungsbereich führen.
  10. Verstoßen Nutzer:innen oder sonstige Mitwirkende schuldhaft erheblich oder wiederholt gegen diese Marktordnung oder Anordnungen der Veranstaltungsaufsicht, kann der Betreiber eine angemessene Vertragsstrafe bis zu 2.500 Euro festsetzen. Bei der Bemessung sind insbesondere Art, Schwere, Dauer und Auswirkungen des Verstoßes zu berücksichtigen.
  11. Der Betreiber kann Nutzer:innen und sonstige Mitwirkende mit sofortiger Wirkung zeitweise oder dauerhaft von der Veranstaltung ausschließen, wenn
    a) Stände oder sonstige Einrichtungen erheblich oder wiederholt ungepflegt sind oder deren Gestaltung oder Warenpräsentation das Erscheinungsbild der Veranstaltung erheblich beeinträchtigt,
    b) der Veranstaltungsbereich oder dessen unmittelbares Umfeld erheblich oder wiederholt verunreinigt wird,
    c) sie oder ihnen zuzurechnende Dritte durch erheblich oder wiederholt unangemessenes, insbesondere unhöfliches Verhalten Ablauf oder Ziel der Veranstaltung beeinträchtigen,
    d) sie oder ihnen zuzurechnende Dritte erheblich oder wiederholt gegen diese Marktordnung oder Anordnungen der Veranstaltungsaufsicht verstoßen,
    e) erforderliche Erlaubnisse fehlen oder gegen gesetzliche oder behördliche Vorgaben verstoßen wird oder
    f) nötige Erlaubnisse oder Nachweise auf Verlangen nicht vorgezeigt werden.

§ 13 Haftung

  1. Die Nutzung von Standplätzen und sonstigen Flächen, die Mitwirkung an Märkten und Veranstaltungen sowie deren Besuch erfolgen auf eigene Gefahr. Der Betreiber haftet nicht für von Nutzer:innen, sonstigen Mitwirkenden oder Besucher:innen eingebrachte Waren und Gegenstände.
  2. Nutzer:innen und sonstige Mitwirkende haften für Schäden, die durch sie oder ihnen zuzurechnende Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere beim Auf- und Abbau, beim Betrieb von Ständen und Einrichtungen sowie beim unsachgemäßen Gebrauch technischer Anlagen, Geräte oder Versorgungseinrichtungen. Sie haften auch gegenüber anderen Nutzer:innen, sonstigen Mitwirkenden oder Besucher:innen. Insofern stellen sie den Betreiber von Ansprüchen Dritter frei.
  3. Besucher:innen haften für von ihnen verursachte Schäden.
  4. Ansprüche wegen Störungen oder Beeinträchtigungen durch notwendige Maßnahmen, insbesondere Bau- oder Ausbesserungsarbeiten, sind ausgeschlossen, soweit der Betreiber diese nicht zu vertreten hat.
  5. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Betreiber bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung.
  6. Für sonstige Schäden haftet der Betreiber nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
  7. Die Haftungsregelungen dieses § gelten auch für Mitarbeiter:innen und Erfüllungsgehilfen des Betreibers.

§ 14 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden vom Betreiber unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

 

 

Stand Juli 2026

 

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